Urteil 2C_135/2022 vom 10. Februar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). 2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits die Polizei, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und das Bezirksgericht Brugg um amtliche Verteidigung ersucht habe, diese Gesuche aber allesamt abgewiesen worden seien und der Beschwerdeführer keine veränderten Umstände geltend mache, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung unter Verweis auf die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und des Bezirksgerichts Brugg abzuweisen sei.