2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 80 Abs. 2 StPO und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, ihren Entscheid zu begründen und verweise einzig auf die Entscheide des Bezirksgerichts und der Staatsanwaltschaft sowie auf die unveränderten Umstände. 2.2. Art. 80 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Entscheide schriftlich ergehen und begründet werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde bereits von Verfassungs wegen, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen ( Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art.