1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren verweigert wurde. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem dann zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung droht dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung (Urteile 1B_195/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 1B_152/2020 vom 28. Mai 2020 E. 1; 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 1;