Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet. Nachdem das Obergericht mitgeteilt hat, es habe die bereits angesetzte Berufungsverhandlung einstweilen wieder abgesetzt, hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25. Januar 2022 abgewiesen. Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: