{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-19-2022_2022-03-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=18.03.2022&to_date=21.03.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-03-2022-1B_19-2022&number_of_ranks=65", "Checksum": "e125274a5f3c5da8b054a4e4aac74675"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 19/2022", "1B_19/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 21.03.2022 1B 19/2022 (1B_19/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 21.03.2022 1B 19/2022 (1B_19/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 21.03.2022 1B 19/2022 (1B_19/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; amtliche Verteidigung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:52:05", "Checksum": "20f8dc728c95e4e0f0d9d011700c0389", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 21.03.2022 1B 19/2022 (1B_19/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; amtliche Verteidigung | Strafprozess\n\n2.1.\nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 80 Abs. 2 StPO und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, ihren Entscheid zu begründen und verweise einzig auf die Entscheide des Bezirksgerichts und der Staatsanwaltschaft sowie auf die unveränderten Umstände.\n2.2. Art. 80 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Entscheide schriftlich ergehen und begründet werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde bereits von Verfassungs wegen, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (\nArt. 29 Abs. 2 BV;\nBGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen).\nGemäss\nArt. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art und insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat klar aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (\nBGE 141 IV 244 E. 1.2.1;\n138 IV 81 E. 2.2;\n135 II 145 E. 8.2; Urteil 1B_586/2021 vom 1. November 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (\nBGE 119 IV 284 E. 5b; Urteile 1B_586/ 2021 vom 11. November 2021 E. 1.3; 1B_360/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2; je mit Hinweisen).\nGenügt ein Entscheid den Anforderungen gemäss\nArt. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von\nArt. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (\nBGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 2C_135/2022 vom 10. Februar 2022 E. 2.1 mit Hinweis).\n2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits die Polizei, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und das Bezirksgericht Brugg um amtliche Verteidigung ersucht habe, diese Gesuche aber allesamt abgewiesen worden seien und der Beschwerdeführer keine veränderten Umstände geltend mache, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung unter Verweis auf die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und des Bezirksgerichts Brugg abzuweisen sei.\n2.4. In den Fällen der notwendigen Verteidigung (vgl. Art. 130 StPO) ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO).\nÜber diese Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).\n2.5. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die amtliche Verteidigung abgewiesen wurde. So ist insbesondere nicht ersichtlich, ob es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt oder nicht, ob der Beschwerdeführer mittellos ist, ob es sich um einen Bagatellfall handelt oder ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre (vgl.\nArt. 132 Abs. 1 und 2 StPO). Die Vorinstanz hat auch jeden Hinweis auf die von ihr angewandten Gesetzesnormen unterlassen. Ferner hat die Vorinstanz nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer in vorhergehenden Verfahren die amtliche Verteidigung jeweils verweigert haben. Schliesslich hat die Vorinstanz auch nicht dargelegt, weshalb diese Entscheide der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts auch für das Berufungsverfahren massgeblich sein sollen. Der angefochtene Entscheid genügt damit den Anforderungen gemäss\nArt. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht.\n"}