{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-19-2022_2022-03-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=18.03.2022&to_date=21.03.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-03-2022-1B_19-2022&number_of_ranks=65", "Checksum": "e125274a5f3c5da8b054a4e4aac74675"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 19/2022", "1B_19/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 21.03.2022 1B 19/2022 (1B_19/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 21.03.2022 1B 19/2022 (1B_19/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 21.03.2022 1B 19/2022 (1B_19/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; amtliche Verteidigung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:52:05", "Checksum": "20f8dc728c95e4e0f0d9d011700c0389", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 21.03.2022 1B 19/2022 (1B_19/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; amtliche Verteidigung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_19/2022\nUrteil vom 21. März 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichter Müller, Bundesrichter Merz,\nGerichtsschreiberin Kern.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Brugg-Zurzach,\nWildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.\nGegenstand\nStrafverfahren; amtliche Verteidigung,\nBeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts\ndes Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,\nVerfahrensleiterin, vom 4. Januar 2022 (SST.2021.171).\nSachverhalt:\nA.\nGegen A.________ wird ein Strafverfahren wegen mehrfachem Betrug, unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und Verletzung der Verkehrsregeln geführt. Am 31. Dezember 2021 ersuchte A.________ das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 2. Kammer, Verfahrensleiterin) um Bewilligung eines amtlichen Verteidigers für das laufende Berufungsverfahren.\nB.\nMit Verfügung vom 4. Januar 2022 wies die Verfahrensleiterin des Obergerichts das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab.\nC.\nMit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 17. Januar 2022 beantragt A.________, die Verfügung der Verfahrensleiterin des Obergerichts vom 4. Januar 2022 aufzuheben und Rechtsanwalt Kenad Melunovic per 31. Dezember 2021 im Berufungsverfahren vor dem Obergericht als amtlichen Verteidiger einzusetzen.\nDie Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.\nNachdem das Obergericht mitgeteilt hat, es habe die bereits angesetzte Berufungsverhandlung einstweilen wieder abgesetzt, hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25. Januar 2022 abgewiesen.\nDie Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren verweigert wurde. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (\nArt. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG).\nGemäss\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem dann zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung droht dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung (Urteile 1B_195/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 1B_152/2020 vom 28. Mai 2020 E. 1; 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 1; je mit Hinweisen vgl. auch\nBGE 140 IV 202 E. 2.2;\nBGE 133 IV 335 E. 4; je mit Hinweisen).\nGemäss\nArt. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird, war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist, da sein Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde, besonders berührt und mithin zur Beschwerdeführung berechtigt.\nDa auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\n"}