Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet zwar seine Mittellosigkeit, unterlässt es jedoch, diese auch nur ansatzweise zu belegen; der pauschale Verweis auf die "Akten zur Person und den finanziellen Verhältnissen" reicht hierzu nicht aus. Nachdem sich auch dem angefochtenen Entscheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lassen, ist das Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen (vgl. Urteil 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 6 mit Hinweis). Auf eine Kostenauflage kann indessen ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: