6. Betreffend Fluchtgefahr macht der Beschwerdeführer schliesslich noch geltend, er habe gezeigt, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten werde, indem er vor seiner Inhaftierung von einer Flucht abgesehen und Termine stets wahrgenommen habe. Der Umstand, dass die Vereinigten Staaten von Amerika nicht hätten zusichern können, dass sie dem Beschwerdeführer keine Ersatzreisepapiere ausstellen würden, sei vor diesen Hintergrund nicht massgebend. Da von Wiederholungsgefahr auszugehen ist, kann jedoch offen bleiben, ob auch Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) besteht und dieser durch Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte.