Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält diese Erwägung vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass es im vorliegenden Fall keine konkrete Person gäbe, zu Gunsten derer ein Kontakt- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden könnte. Er legt auch nicht dar, inwiefern der Wiederholungsgefahr durch andere Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte. Unter diesen Umständen erweist sich die Anordnung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.