5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Inhaftierung sei unverhältnismässig, und beantragt die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Haft. Er wendet sich damit gegen die Vorinstanz, nach welcher insbesondere die Befürchtung bestehe, dass er im Falle einer Haftentlassung weitere "Hands-on"-Delikte zum Nachteil von neuen (unbekannten) Opfern begehen könnte. Dieser Gefahr könne mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) nicht begegnet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält diese Erwägung vor dem Bundesrecht stand.