Weiter ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Eröffnung des Strafverfahrens keine weiteren Straftaten begangen hat, angesichts der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallgefahr - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - nicht massgebend. Auch aus dem Wortlaut des neuen Art. 221 Abs. 1 lit. c E-StPO (BBl 2022 1560) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.