Der Sachverständige weist im Gutachten denn auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer Angaben teilweise verweigert habe und die "psychiatrische Beurteilbarkeit" dadurch zwar erschwert würde, aber aufgrund fremdanamnestischer Angaben und einer Verhaltensbeobachtung dennoch "weitgehende Aussagen aus psychiatrischer Sicht" getroffen werden könnten (vgl. ähnlich auch Urteil 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3.3). Weiter ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Eröffnung des Strafverfahrens keine weiteren Straftaten begangen hat, angesichts der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallgefahr - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - nicht massgebend.