So durfte sich die Vorinstanz auf das psychiatrische Gutachten vom 6. März 2023 stützen, obschon es sich dabei um ein "Aktengutachten" handelt. Der Sachverständige weist im Gutachten denn auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer Angaben teilweise verweigert habe und die "psychiatrische Beurteilbarkeit" dadurch zwar erschwert würde, aber aufgrund fremdanamnestischer Angaben und einer Verhaltensbeobachtung dennoch "weitgehende Aussagen aus psychiatrischer Sicht" getroffen werden könnten (vgl. ähnlich auch Urteil 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3.3).