4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerdeschrift weder das Vortatenerfordernis (erste Voraussetzung) noch die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer (zweite Voraussetzung). Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind auch sonst nicht zu beanstanden, weshalb insoweit auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz von einer ungünstigen Rückfallprognose (dritte Voraussetzung) auszugehen. So durfte sich die Vorinstanz auf das psychiatrische Gutachten vom 6. März 2023 stützen, obschon es sich dabei um ein "Aktengutachten" handelt.