221 Abs. 1 lit. c StPO. Konkret wehrt er sich gegen die angeblich ungünstige Rückfallprognose. Die Vorinstanz habe diesbezüglich das psychiatrische "Aktengutachten" vom 6. März 2023 gleich "zum Haftentscheid [erhoben]", ohne die massgebenden Kriterien selbst zu prüfen. Sie lasse dabei gänzlich ausser Acht, dass er sich zu Beginn des Strafverfahrens in Freiheit befunden habe und sich seit den in Frage stehenden Vorfällen nichts "auch nur annähernd Ähnliches" ereignet habe. Es bestünden somit keine Hinweise auf Aggravationstendenzen. Ausserdem äussere sich die Vorinstanz nicht zur Voraussetzung der Unmittelbarkeit der angeblichen Wiederholungsgefahr bzw. zur Dringlichkeit der Inhaftierung.