Weiter seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern als sehr schwer einzustufen, da die sexuelle Entwicklung von sehr jungen Kindern in zwei verschiedenen, voneinander unabhängigen Fällen, gefährdet werde. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 6. März 2023 liege beim Beschwerdeführer insbesondere eine heterosexuelle Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ eines hohen Schweregrades vor. Insgesamt sei von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. 4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz bejahte Wiederholungsgefahr und rügt damit eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit.