Sie erwägt, er sei zwar nicht vorbestraft, angesichts der unabhängig voneinander erhobenen und glaubhaft wirkenden Vorwürfe verschiedenster Personen sei aber von einer erdrückenden Beweislage auszugehen. Darüber hinaus liesse sich die Untersuchungshaft auch mit Vorliegen einer sog. qualifizierten Wiederholungsgefahr bzw. eines untragbar hohen Risikos eines schweren Gewaltdelikts begründen. Weiter seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern als sehr schwer einzustufen, da die sexuelle Entwicklung von sehr jungen Kindern in zwei verschiedenen, voneinander unabhängigen Fällen, gefährdet werde.