Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr ist notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ( BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8 bis 2.10 mit Hinweisen). 4.2. Nach der Vorinstanz geht vom Beschwerdeführer insbesondere Wiederholungsgefahr aus. Sie erwägt, er sei zwar nicht vorbestraft, angesichts der unabhängig voneinander erhobenen und glaubhaft wirkenden Vorwürfe verschiedenster Personen sei aber von einer erdrückenden Beweislage auszugehen.