Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er wendet sich jedoch gegen die Bejahung von Wiederholungsgefahr und bringt zudem vor, einer allfälligen Flucht- oder Wiederholungsgefahr könnte mit Ersatzmassnahmen hinreichend begegnet werden, womit er die Verhältnismässigkeit der Haft bestreitet.