3. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid den dringenden Tatverdacht wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie mit Verweis auf die vorhergehenden Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts und geht weiter sowohl von Flucht- als auch von Wiederholungsgefahr aus. Ausserdem erachtet sie die Anordnung von Untersuchungshaft auch als verhältnismässig. Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.