B. Nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens vom 6. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft liess diese A.________ erneut festnehmen. Dieses Mal versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. März 2023 bis am 13. Juni 2023 in Untersuchungshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. April 2023 ab. C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihn, unter Aufhebung des Widerrufs der mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2023 angeordneten Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen.