{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-189-2023_2023-04-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=26.04.2023&to_date=29.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-04-2023-1B_189-2023&number_of_ranks=88", "Checksum": "23ec9f8ea51a53887b7ee666771c9a1a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 189/2023", "1B_189/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.04.2023 1B 189/2023 (1B_189/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.04.2023 1B 189/2023 (1B_189/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.04.2023 1B 189/2023 (1B_189/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:40:13", "Checksum": "aed3ed187363b93a82d3d6a47dace863", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.04.2023 1B 189/2023 (1B_189/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\n4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz bejahte Wiederholungsgefahr und rügt damit eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Konkret wehrt er sich gegen die angeblich ungünstige Rückfallprognose. Die Vorinstanz habe diesbezüglich das psychiatrische \"Aktengutachten\" vom 6. März 2023 gleich \"zum Haftentscheid [erhoben]\", ohne die massgebenden Kriterien selbst zu prüfen. Sie lasse dabei gänzlich ausser Acht, dass er sich zu Beginn des Strafverfahrens in Freiheit befunden habe und sich seit den in Frage stehenden Vorfällen nichts \"auch nur annähernd Ähnliches\" ereignet habe. Es bestünden somit keine Hinweise auf Aggravationstendenzen. Ausserdem äussere sich die Vorinstanz nicht zur Voraussetzung der Unmittelbarkeit der angeblichen Wiederholungsgefahr bzw. zur Dringlichkeit der Inhaftierung.\n4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerdeschrift weder das Vortatenerfordernis (erste Voraussetzung) noch die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer (zweite Voraussetzung). Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind auch sonst nicht zu beanstanden, weshalb insoweit auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.\nEntgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz von einer ungünstigen Rückfallprognose (dritte Voraussetzung) auszugehen. So durfte sich die Vorinstanz auf das psychiatrische Gutachten vom 6. März 2023 stützen, obschon es sich dabei um ein \"Aktengutachten\" handelt. Der Sachverständige weist im Gutachten denn auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer Angaben teilweise verweigert habe und die \"psychiatrische Beurteilbarkeit\" dadurch zwar erschwert würde, aber aufgrund fremdanamnestischer Angaben und einer Verhaltensbeobachtung dennoch \"weitgehende Aussagen aus psychiatrischer Sicht\" getroffen werden könnten (vgl. ähnlich auch Urteil 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3.3). Weiter ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Eröffnung des Strafverfahrens keine weiteren Straftaten begangen hat, angesichts der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallgefahr - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - nicht massgebend. Auch aus dem Wortlaut des neuen Art. 221 Abs. 1 lit. c E-StPO (BBl 2022 1560) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n5.\nDer Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Inhaftierung sei unverhältnismässig, und beantragt die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Haft. Er wendet sich damit gegen die Vorinstanz, nach welcher insbesondere die Befürchtung bestehe, dass er im Falle einer Haftentlassung weitere \"Hands-on\"-Delikte zum Nachteil von neuen (unbekannten) Opfern begehen könnte. Dieser Gefahr könne mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) nicht begegnet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält diese Erwägung vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass es im vorliegenden Fall keine konkrete Person gäbe, zu Gunsten derer ein Kontakt- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden könnte. Er legt auch nicht dar, inwiefern der Wiederholungsgefahr durch andere Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte. Unter diesen Umständen erweist sich die Anordnung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.\n6.\nBetreffend Fluchtgefahr macht der Beschwerdeführer schliesslich noch geltend, er habe gezeigt, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten werde, indem er vor seiner Inhaftierung von einer Flucht abgesehen und Termine stets wahrgenommen habe. Der Umstand, dass die Vereinigten Staaten von Amerika nicht hätten zusichern können, dass sie dem Beschwerdeführer keine Ersatzreisepapiere ausstellen würden, sei vor diesen Hintergrund nicht massgebend. Da von Wiederholungsgefahr auszugehen ist, kann jedoch offen bleiben, ob auch Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) besteht und dieser durch Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte.\n7.\nNach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).\nIndessen beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet zwar seine Mittellosigkeit, unterlässt es jedoch, diese auch nur ansatzweise zu belegen; der pauschale Verweis auf die \"Akten zur Person und den finanziellen Verhältnissen\" reicht hierzu nicht aus. Nachdem sich auch dem angefochtenen Entscheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lassen, ist das Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen (vgl. Urteil 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 6 mit Hinweis). Auf eine Kostenauflage kann indessen ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.\n3.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 28. April 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDie Gerichtsschreiberin: Kern"}