{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-189-2023_2023-04-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=26.04.2023&to_date=29.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-04-2023-1B_189-2023&number_of_ranks=88", "Checksum": "23ec9f8ea51a53887b7ee666771c9a1a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 189/2023", "1B_189/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.04.2023 1B 189/2023 (1B_189/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.04.2023 1B 189/2023 (1B_189/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.04.2023 1B 189/2023 (1B_189/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:40:13", "Checksum": "aed3ed187363b93a82d3d6a47dace863", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.04.2023 1B 189/2023 (1B_189/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n4.\n4.1. Gemäss\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (\nBGE 146 IV 136 E. 2.2;\n143 IV 9 E. 2.5).\nWas das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (\nBGE 143 IV 9 E. 2.3.1;\n137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (\nBGE 143 IV 9 E. 2.6 mit Hinweis).\nErweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte \"qualifizierte Wiederholungsgefahr\"), kann nach der Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (\nBGE 143 IV 9 E. 2.3.1;\n137 IV 13 E. 3 f.). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck:\nArt. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (\nBGE 137 IV 84 E. 3.2\n; 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen).\nBei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (\nBGE 146 IV 136 E. 2.2;\n143 IV 9 E. 2.6 und 2.7; je mit Hinweisen).\nMassgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr ist notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (\nBGE 146 IV 136 E. 2.2;\n143 IV 9 E. 2.8 bis 2.10 mit Hinweisen).\n4.2. Nach der Vorinstanz geht vom Beschwerdeführer insbesondere Wiederholungsgefahr aus. Sie erwägt, er sei zwar nicht vorbestraft, angesichts der unabhängig voneinander erhobenen und glaubhaft wirkenden Vorwürfe verschiedenster Personen sei aber von einer erdrückenden Beweislage auszugehen. Darüber hinaus liesse sich die Untersuchungshaft auch mit Vorliegen einer sog. qualifizierten Wiederholungsgefahr bzw. eines untragbar hohen Risikos eines schweren Gewaltdelikts begründen. Weiter seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern als sehr schwer einzustufen, da die sexuelle Entwicklung von sehr jungen Kindern in zwei verschiedenen, voneinander unabhängigen Fällen, gefährdet werde. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 6. März 2023 liege beim Beschwerdeführer insbesondere eine heterosexuelle Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ eines hohen Schweregrades vor. Insgesamt sei von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen."}