{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-189-2023_2023-04-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=26.04.2023&to_date=29.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-04-2023-1B_189-2023&number_of_ranks=88", "Checksum": "23ec9f8ea51a53887b7ee666771c9a1a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 189/2023", "1B_189/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.04.2023 1B 189/2023 (1B_189/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.04.2023 1B 189/2023 (1B_189/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.04.2023 1B 189/2023 (1B_189/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:40:13", "Checksum": "aed3ed187363b93a82d3d6a47dace863", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.04.2023 1B 189/2023 (1B_189/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_189/2023\nUrteil vom 28. April 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Müller, Kölz,\nGerichtsschreiberin Kern.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Baden,\nTäfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,\nFrey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.\nGegenstand\nStrafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. April 2023 (SBK.2023.99).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Baden führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie. Ihm wird vorgeworfen, in der Nacht vom 19. auf den 20. März 2022 das Schlafzimmer seiner siebenjährigen Tochter betreten zu haben, wo sie mit drei sechs- bis achtjährigen Freundinnen übernachtete. Er soll sich nacheinander zu diesen begeben und mit seinem Finger in ihrem Scheidenbereich manipuliert haben. Weiter wird er verdächtigt, am 6. Juni 2022 seinen Penis hervorgenommen und die vierjährige B.________ veranlasst zu haben, daran zu lutschen. Im Gegenzug soll er ihr einen Lollipop übergeben haben. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 17. Juni 2022 konnten mehrere EDV-Geräte mit kinderpornografischem Material (insgesamt 2'076 Bilddateien) sichergestellt werden.\nA.________ wurde am 23. Januar 2023 festgenommen und in der Folge wieder freigelassen, da das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft mit Verfügung vom 26. Januar 2023 abgewiesen hatte. Stattdessen hatte es eine Ausweis- und Schriftensperre angeordnet, diese im RIPOL eintragen lassen und die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Bern ersucht, A.________ keine Ersatzreisepapiere auszustellen.\nB.\nNach Eingang des psychiatrischen Gutachtens vom 6. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft liess diese A.________ erneut festnehmen. Dieses Mal versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. März 2023 bis am 13. Juni 2023 in Untersuchungshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. April 2023 ab.\nC.\nMit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihn, unter Aufhebung des Widerrufs der mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2023 angeordneten Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen.\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\nUntersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss\nArt. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Nach\nArt. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl.\nArt. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie\nArt. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als \"ultima ratio\" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl.\nBGE 145 IV 503 E. 3.1;\n142 IV 367 E. 2.1;\n140 IV 74 E. 2.2).\n3.\nDie Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid den dringenden Tatverdacht wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie mit Verweis auf die vorhergehenden Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts und geht weiter sowohl von Flucht- als auch von Wiederholungsgefahr aus. Ausserdem erachtet sie die Anordnung von Untersuchungshaft auch als verhältnismässig.\nDer dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er wendet sich jedoch gegen die Bejahung von Wiederholungsgefahr und bringt zudem vor, einer allfälligen Flucht- oder Wiederholungsgefahr könnte mit Ersatzmassnahmen hinreichend begegnet werden, womit er die Verhältnismässigkeit der Haft bestreitet.\n"}