Im Gegensatz zu der von der Hausdurchsuchung und Entsiegelung unmittelbar betroffenen Inhaberin der Geräte und Aufzeichnungen hat die Beschwerdeführerin die Verfügung bzw. den Vorentscheid des ZMG vom 31. August 2021 nicht angefochten. Weder hat sie diesen Entscheid direkt nach der Eröffnung beim Bundesgericht angefochten - wie es die Inhaberin (im Verfahren 1B_543/2021) getan hat -, noch stellt sie in ihrer Beschwerdeschrift irgendwelche Rechtsbegehren gegen den Entscheid vom 31. August 2021 (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Ihre Rechtsbegehren richten sich ausschliesslich gegen den Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022.