Als Inhaberin des Laptops dürfte diese natürliche Person ausreichend darüber im Bilde gewesen sein, was auf ihrem Arbeitslaptop gespeichert war und inwiefern allfällige "überwiegende Geschäftsgeheimnisse" der Beschwerdeführerin hätten tangiert sein können. Bei dieser Sachlage ist es nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Arbeitnehmerin bzw. ihrem Organ nicht in geeigneter Weise hätte erkundigen und substanziierte Angaben zu angeblichen Geschäftsgeheimnissen (oder zu allfälligen Dateien ohne Untersuchungsrelevanz) hätte machen können.