Diese seien zudem nur im Hinblick auf das von ihr angerufene Anwaltsgeheimnis triagiert worden. Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 23. August 2021 habe sie noch keine Kenntnis vom Inhalt der Asservate gehabt und deshalb ihre tangierten Geschäftsgeheimnisse nicht näher substanziieren können. Es verstehe sich auch "von selbst", dass die Nutzerin des Laptops nicht habe wissen können, welche Dateien sich auf ihrem Geschäftslaptop befanden, zumal damit in einer "Netzwerkumgebung" gearbeitet worden sei. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.