Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, die Dateien auf dem sichergestellten Laptop zu sichten und anzugeben, bei welchen Aufzeichnungen Entsiegelungshindernisse (wegen tangierten Berufsgeheimnissen) bestünden. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides werden nur jene Laptop-Dateien zur Durchsuchung freigegeben, welche von der Beschwerdeführerin nicht als geheimnisgeschützt markiert (bzw. konkret bezeichnet) wurden, sowie jene, die von ihr anlässlich der Triageverhandlungen mit der Markierung "Rückzug" (des Siegelungsbegehrens) versehen wurden. In diesem Zusammenhang ist keine Bundesrechtswidrigkeit dargetan.