Die Staatsanwaltschaft hat im vorinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, inwiefern enge personelle und organisatorische Verflechtungen bestehen zwischen dem untersuchten Verhalten des Beschuldigten und den Aktivitäten der Beschwerdeführerin bzw. der für sie tätigen, direkt betroffenen natürlichen Person. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, die Dateien auf dem sichergestellten Laptop zu sichten und anzugeben, bei welchen Aufzeichnungen Entsiegelungshindernisse (wegen tangierten Berufsgeheimnissen) bestünden.