Die Dateien auf dem Asservat Nr. 5.E01 sollen der Staatsanwaltschaft wie folgt zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben werden: Entsiegelt wurden erstens alle Dateien, welche von der Beschwerdeführerin nicht als geheimnisgeschützt markiert bzw. bezeichnet wurden, und zweitens alle Aufzeichnungen, welche anlässlich der Triageverhandlungen mit der Markierung "Rückzug Gesellschaft" versehen wurden. 2.4. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt die hier erfolgte Sicherstellung und Entsiegelung von Beweismitteln keine unverhältnismässige "fishing expedition" dar.