Was die sichergestellten zwei Mobiltelefone betrifft, weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gegen die teilweise Entsiegelung der darauf befindlichen Asservate wende. Gemäss ihrem Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin denn auch nur noch die Abweisung des Entsiegelungsgesuches (und die Aufhebung des angefochtenen Teilentscheides), soweit gewisse Dateien auf dem Laptop zur Durchsuchung freigegeben wurden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich Folgendes entschieden: Die Dateien auf dem Asservat Nr. 5.E01 sollen der Staatsanwaltschaft wie folgt zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben werden: