Die Asservate Nrn. 4.E01 und 4.E02 seien entsprechend (nach Sicherung der zur Durchsuchung freigegebenen Dateien) der Inhaberin der beiden Smartphones zurückzugeben. Hinsichtlich der übrigen materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen verweist die Vorinstanz auf ihre Zwischenverfügung bzw. ihren Vorentscheid vom 31. August 2021 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3, E. 2.1-2.3). 2.3. Was die sichergestellten zwei Mobiltelefone betrifft, weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gegen die teilweise Entsiegelung der darauf befindlichen Asservate wende.