Im Rahmen der Triageverhandlungen sei geklärt worden, welche Dateien gesiegelt blieben und welche aus Sicht der Beschwerdeführerin und der direkt betroffenen natürlichen Person freigegeben werden könnten, vorbehältlich des Entscheids des Bundesgerichts über die von der natürlichen Person gegen die Verfügung des ZMG vom 31. August 2021 erhobene Beschwerde (Verfahren 1B_543/2021). Die nicht auszusondernden Dateien seien nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem allfälligen bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts (im Verfahren 1B_543/2021) der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freizugeben. Die Asservate Nrn.