Nr. 5.E01, Item ID Nrn. 917, 658 und 659), werde noch ein separater Teil-Entsiegelungsentscheid ergehen (angefochtener Entscheid, S. 2, E. 1.1-1.5). Materiellrechtlich erwägt die Vorinstanz Folgendes: Im Rahmen der Triageverhandlungen sei geklärt worden, welche Dateien gesiegelt blieben und welche aus Sicht der Beschwerdeführerin und der direkt betroffenen natürlichen Person freigegeben werden könnten, vorbehältlich des Entscheids des Bundesgerichts über die von der natürlichen Person gegen die Verfügung des ZMG vom 31. August 2021 erhobene Beschwerde (Verfahren 1B_543/2021).