Die Beschwerdeführerin habe Einsicht in die gesiegelten Dateien auf dem Laptop (Asservat Nr. 5.E01) nehmen, diese sichten und die angeblich vom Anwaltsgeheimnis geschützten Dateien bezeichnen können. Am 14. März 2022 habe in Anwesenheit einer Vertreterin der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung, der Staatsanwaltschaft und des gerichtlich bestellten IT-Sachverständigen eine Triageverhandlung stattgefunden. Anlässlich dieser Verhandlung habe die Beschwerdeführerin betreffend die beiden Mobiltelefone (Asservate Nrn. 4.E01 und 4.E02)