mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). 2.2. Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Die Beschwerdeführerin habe Einsicht in die gesiegelten Dateien auf dem Laptop (Asservat Nr. 5.E01) nehmen, diese sichten und die angeblich vom Anwaltsgeheimnis geschützten Dateien bezeichnen können.