Der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig und verletze Art. 248 StPO. Auch sei ihr im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verweigert worden. Mangels ausreichender Akteneinsicht habe sie ihre geschützten Geheimnisrechte nicht ausreichend substanziieren können. Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (