2. Im Wesentlichen zusammengefasst, bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Dass die Staatsanwaltschaft den fraglichen Laptop "integral" sichergestellt habe, komme einer unzulässigen "fishing expedition" gleich. Die Vorinstanz habe zudem "eine Vielzahl von Daten der Beschwerdeführerin" entsiegelt, die "offensichtlich ausserhalb der für das vorliegende Strafverfahren relevanten Sachverhaltskomplexe" lägen bzw. keinerlei Deliktskonnex zu den untersuchten Vorgängen aufwiesen. Diverse Aufzeichnungen seien auszusondern, da "überwiegende Geheimhaltungsinteressen" der Beschwerdeführerin einer Durchsuchung entgegen stünden. Der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig und verletze Art.