Hinzu kommt, dass die von der Hausdurchsuchung und der Entsiegelung primär betroffene Inhaberin dieser Geräte und Aufzeichnungen selber Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat (vgl. separate Verfahren 1B_543/2021 und 1B_205/2022). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin in dieser Konstellation überhaupt ein eigenes aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Teil-Entsiegelung ausreichend substanziiert hat (Art. 81 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.