Wie den Akten zu entnehmen ist, war die beschwerdeführende Gesellschaft von der Hausdurchsuchung, die am 13. Juli 2021 am Wohn- und am Arbeitsort einer natürlichen Person erfolgt ist, nur indirekt betroffen. Die Beschwerdeführerin war auch nicht die persönliche Inhaberin der sichergestellten Datenträger (Mobiltelefone, Laptop) und Dateien, bezüglich derer am 16. März 2022 ein Teil-Entsiegelungsentscheid erfolgte. Hinzu kommt, dass die von der Hausdurchsuchung und der Entsiegelung primär betroffene Inhaberin dieser Geräte und Aufzeichnungen selber Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat (vgl. separate Verfahren 1B_543/2021 und 1B_205/2022).