Sie sei als Partei am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen und dort mit ihrem Antrag auf Abweisung des Entsiegelungsgesuchs nicht durchgedrungen. Dessen teilweise Gutheissung durch das ZMG - bezüglich des Asservates 5.E01 (Laptop mit elektronischen Aufzeichnungen - sei gesetzwidrig. Deshalb sei sie als "direkt und unmittelbar betroffene (Dritt-) Partei" anzusehen und habe "offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides" (Beschwerdeschrift, S. 6 Rz. 8). Dieser prozessuale Standpunkt erscheint zumindest fragwürdig. Wie den Akten zu entnehmen ist