Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des hängigen Strafverfahrens, weshalb sich der angefochtene Entsiegelungs-Teilentscheid für sie als Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG auswirkt. Zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert ist nur, wer ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Zur Begründung ihrer Legitimation bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Sie sei als Partei am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen und dort mit ihrem Antrag auf Abweisung des Entsiegelungsgesuchs nicht durchgedrungen.