D. Gegen den Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 gelangte die Gesellschaft mit Beschwerde vom 12. April 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides seien "bezüglich der Daten mit der Positionsnummer 5.E01" aufzuheben und es sei das Entsiegelungsgesuch vom 27. Juli 2021 (insofern) abzuweisen. Am 19. bzw. 28. April 2022 verzichteten das ZMG und die Staatsanwaltschaft je auf Stellungnahmen. Am 9. Mai 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Innert der auf den 30. Mai 2022 angesetzten (fakultativen) Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin ein. Erwägungen: 1.