B. Am 13. Juli 2021 vollzog die Staatsanwaltschaft am Wohn- und am Arbeitsort von C.________eine Hausdurchsuchung, bei der neben physischen Unterlagen elektronische Geräte und Dateien der Betroffenen sichergestellt wurden. Gleichentags beantragten sowohl C.________ als auch die A.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft) diesbezüglich die Siegelung. Am 27. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch.