{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-189-2022_2022-07-01.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=30.06.2022&to_date=03.07.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=4&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-07-2022-1B_189-2022&number_of_ranks=53", "Checksum": "d09f6842495281a123f9a3579938416c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 189/2022", "1B_189/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 01.07.2022 1B 189/2022 (1B_189/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 01.07.2022 1B 189/2022 (1B_189/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 01.07.2022 1B 189/2022 (1B_189/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:40:36", "Checksum": "99a6337e42420341f22a633a12b2c8fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 01.07.2022 1B 189/2022 (1B_189/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess\n\n\nMateriellrechtlich erwägt die Vorinstanz Folgendes: Im Rahmen der Triageverhandlungen sei geklärt worden, welche Dateien gesiegelt blieben und welche aus Sicht der Beschwerdeführerin und der direkt betroffenen natürlichen Person freigegeben werden könnten, vorbehältlich des Entscheids des Bundesgerichts über die von der natürlichen Person gegen die Verfügung des ZMG vom 31. August 2021 erhobene Beschwerde (Verfahren 1B_543/2021). Die nicht auszusondernden Dateien seien nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem allfälligen bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts (im Verfahren 1B_543/2021) der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freizugeben. Die Asservate Nrn. 4.E01 und 4.E02 seien entsprechend (nach Sicherung der zur Durchsuchung freigegebenen Dateien) der Inhaberin der beiden Smartphones zurückzugeben. Hinsichtlich der übrigen materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen verweist die Vorinstanz auf ihre Zwischenverfügung bzw. ihren Vorentscheid vom 31. August 2021 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3, E. 2.1-2.3).\n2.3. Was die sichergestellten zwei Mobiltelefone betrifft, weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gegen die teilweise Entsiegelung der darauf befindlichen Asservate wende. Gemäss ihrem Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin denn auch nur noch die Abweisung des Entsiegelungsgesuches (und die Aufhebung des angefochtenen Teilentscheides), soweit gewisse Dateien auf dem Laptop zur Durchsuchung freigegeben wurden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich Folgendes entschieden: Die Dateien auf dem Asservat Nr. 5.E01 sollen der Staatsanwaltschaft wie folgt zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben werden: Entsiegelt wurden erstens alle Dateien, welche von der Beschwerdeführerin nicht als geheimnisgeschützt markiert bzw. bezeichnet wurden, und zweitens alle Aufzeichnungen, welche anlässlich der Triageverhandlungen mit der Markierung \"Rückzug Gesellschaft\" versehen wurden.\n2.4. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt die hier erfolgte Sicherstellung und Entsiegelung von Beweismitteln keine unverhältnismässige \"fishing expedition\" dar. Die Staatsanwaltschaft hat im vorinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, inwiefern enge personelle und organisatorische Verflechtungen bestehen zwischen dem untersuchten Verhalten des Beschuldigten und den Aktivitäten der Beschwerdeführerin bzw. der für sie tätigen, direkt betroffenen natürlichen Person. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, die Dateien auf dem sichergestellten Laptop zu sichten und anzugeben, bei welchen Aufzeichnungen Entsiegelungshindernisse (wegen tangierten Berufsgeheimnissen) bestünden. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides werden nur jene Laptop-Dateien zur Durchsuchung freigegeben, welche von der Beschwerdeführerin nicht als geheimnisgeschützt markiert (bzw. konkret bezeichnet) wurden, sowie jene, die von ihr anlässlich der Triageverhandlungen mit der Markierung \"Rückzug\" (des Siegelungsbegehrens) versehen wurden. In diesem Zusammenhang ist keine Bundesrechtswidrigkeit dargetan. Die Beschwerdeschrift enthält ansonsten keine substanziierten Rügen gegen die oben erwähnten materiellrechtlichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheid (S. 3, E. 2.1-2.3).\n2.5. In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden, da sie erst anlässlich der Triageverhandlungen Einsicht in die Dateien des sichergestellten Laptops erhalten habe. Diese seien zudem nur im Hinblick auf das von ihr angerufene Anwaltsgeheimnis triagiert worden. Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 23. August 2021 habe sie noch keine Kenntnis vom Inhalt der Asservate gehabt und deshalb ihre tangierten Geschäftsgeheimnisse nicht näher substanziieren können. Es verstehe sich auch \"von selbst\", dass die Nutzerin des Laptops nicht habe wissen können, welche Dateien sich auf ihrem Geschäftslaptop befanden, zumal damit in einer \"Netzwerkumgebung\" gearbeitet worden sei.\nDie Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Wie die Beschwerdeführerin selber geltend macht, habe es sich beim fraglichen Gerät um den persönlichen \"Geschäftslaptop\" eines ihrer Organe bzw. einer Angestellten gehandelt. Als Inhaberin des Laptops dürfte diese natürliche Person ausreichend darüber im Bilde gewesen sein, was auf ihrem Arbeitslaptop gespeichert war und inwiefern allfällige \"überwiegende Geschäftsgeheimnisse\" der Beschwerdeführerin hätten tangiert sein können. Bei dieser Sachlage ist es nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Arbeitnehmerin bzw. ihrem Organ nicht in geeigneter Weise hätte erkundigen und substanziierte Angaben zu angeblichen Geschäftsgeheimnissen (oder zu allfälligen Dateien ohne Untersuchungsrelevanz) hätte machen können. Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin ihrer prozessualen Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen, verletzt kein Bundesrecht. Unbestrittenermassen erhielt die Beschwerdeführerin anlässlich der Triageverhandlungen auch noch die Gelegenheit, die sichergestellten Dateien bezüglich allfälliger unter das Anwaltsgeheimnis fallender Aufzeichnungen zu sichten. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan.\n2.6. Zwar kritisiert die Beschwerdeführerin auch noch \"prozessleitende Verfügungen\" des ZMG vom 30. Juli, 13. August und 31. August 2021. Darauf ist jedoch - über das oben bereits Dargelegte hinaus - nicht näher einzutreten:"}