{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-189-2022_2022-07-01.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=30.06.2022&to_date=03.07.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=4&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-07-2022-1B_189-2022&number_of_ranks=53", "Checksum": "d09f6842495281a123f9a3579938416c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 189/2022", "1B_189/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 01.07.2022 1B 189/2022 (1B_189/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 01.07.2022 1B 189/2022 (1B_189/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 01.07.2022 1B 189/2022 (1B_189/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:40:36", "Checksum": "99a6337e42420341f22a633a12b2c8fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 01.07.2022 1B 189/2022 (1B_189/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess\n\n2.\nIm Wesentlichen zusammengefasst, bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:\nDass die Staatsanwaltschaft den fraglichen Laptop \"integral\" sichergestellt habe, komme einer unzulässigen \"fishing expedition\" gleich. Die Vorinstanz habe zudem \"eine Vielzahl von Daten der Beschwerdeführerin\" entsiegelt, die \"offensichtlich ausserhalb der für das vorliegende Strafverfahren relevanten Sachverhaltskomplexe\" lägen bzw. keinerlei Deliktskonnex zu den untersuchten Vorgängen aufwiesen. Diverse Aufzeichnungen seien auszusondern, da \"überwiegende Geheimhaltungsinteressen\" der Beschwerdeführerin einer Durchsuchung entgegen stünden. Der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig und verletze Art. 248 StPO. Auch sei ihr im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verweigert worden. Mangels ausreichender Akteneinsicht habe sie ihre geschützten Geheimnisrechte nicht ausreichend substanziieren können. Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (\nArt. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (\nArt. 248 Abs. 2-4 StPO;\nBGE 144 IV 74 E. 2.2;\n141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).\nNach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von\nArt. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (\nBGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11;\n141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6;\n138 IV 225 E. 7.1;\n137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von\nBGE 144 IV 74).\nStrafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (\nArt. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (\nArt. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (\nBGE 142 IV 207 E. 7.1;\n141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6;\n138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen).\nArt. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (\nBGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 105 Abs. 2 BGG;\nBGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).\n2.2. Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:\nDie Beschwerdeführerin habe Einsicht in die gesiegelten Dateien auf dem Laptop (Asservat Nr. 5.E01) nehmen, diese sichten und die angeblich vom Anwaltsgeheimnis geschützten Dateien bezeichnen können. Am 14. März 2022 habe in Anwesenheit einer Vertreterin der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung, der Staatsanwaltschaft und des gerichtlich bestellten IT-Sachverständigen eine Triageverhandlung stattgefunden. Anlässlich dieser Verhandlung habe die Beschwerdeführerin betreffend die beiden Mobiltelefone (Asservate Nrn. 4.E01 und 4.E02) erklärt, dass nach erfolgter Triage - und aufgrund der bereits von der Inhaberin der Mobiltelefone markierten Dateien - hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Geheimnisse keine weitergehende Triage mehr notwendig sei. Der Teilentscheid vom 16. März 2022 beziehe sich einerseits auf Asservate, für die das Entsiegelungsgesuch unterdessen zurückgezogen worden sei, und andererseits auf Dateien, welche von der Beschwerdeführerin \"freigegeben\" worden seien. Soweit die Dateien auf dem Laptop noch nicht geprüft worden seien (Ass. Nr. 5.E01, Item ID Nrn. 917, 658 und 659), werde noch ein separater Teil-Entsiegelungsentscheid ergehen (angefochtener Entscheid, S. 2, E. 1.1-1.5)."}