{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-189-2022_2022-07-01.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=30.06.2022&to_date=03.07.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=4&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-07-2022-1B_189-2022&number_of_ranks=53", "Checksum": "d09f6842495281a123f9a3579938416c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 189/2022", "1B_189/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 01.07.2022 1B 189/2022 (1B_189/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 01.07.2022 1B 189/2022 (1B_189/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 01.07.2022 1B 189/2022 (1B_189/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:40:36", "Checksum": "99a6337e42420341f22a633a12b2c8fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 01.07.2022 1B 189/2022 (1B_189/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_189/2022\nUrteil vom 1. Juli 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichterin Jametti,\nnebenamtlicher Bundesrichter Weber,\nGerichtsschreiber Forster.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwälte Matthew Reiter und/oder Massimo Chiasera, Bär & Karrer AG,\ngegen\nStaatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich.\nGegenstand\nStrafverfahren; Entsiegelung,\nBeschwerde gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 16. März 2022 (GT210093-L/U2).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Wirtschaftsdelikten.\nB.\nAm 13. Juli 2021 vollzog die Staatsanwaltschaft am Wohn- und am Arbeitsort von C.________eine Hausdurchsuchung, bei der neben physischen Unterlagen elektronische Geräte und Dateien der Betroffenen sichergestellt wurden. Gleichentags beantragten sowohl C.________ als auch die A.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft) diesbezüglich die Siegelung. Am 27. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch.\nC.\nAm 16. März 2022 erliess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), über die gesiegelten Asservate (Mobiltelefone und Laptop) ein \"Teilurteil\". Was die Gesellschaft betrifft, enthält der Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 (in Dispositivziffer 1) folgende Anordnung:\n\"Folgende Dateien der Positionen 4.E01, 4.E02 und 5.E01 werden der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben:\n- Alle Dateien, welche von der Gesellschaft nicht markiert bzw. bezeichnet wurden;\n- alle Dateien,welche anlässlich der Triageverhandlungen mit der Markierung 'Rückzug Gesellschaft' versehen wurden.\nDie Freigabe erfolgt erst nach einem bestätigenden Entscheid betreffend die Verfügung vom 31. August 2021 und kumulativ nach allfälligem unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts.\"\nAnsonsten wird die Gesellschaft in den Dispositivziffern 1-2 des Teil-Entsiegelungsentscheides nicht genannt.\nD.\nGegen den Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 gelangte die Gesellschaft mit Beschwerde vom 12. April 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides seien \"bezüglich der Daten mit der Positionsnummer 5.E01\" aufzuheben und es sei das Entsiegelungsgesuch vom 27. Juli 2021 (insofern) abzuweisen.\nAm 19. bzw. 28. April 2022 verzichteten das ZMG und die Staatsanwaltschaft je auf Stellungnahmen. Am 9. Mai 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Innert der auf den 30. Mai 2022 angesetzten (fakultativen) Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin ein.\nErwägungen:\n1.\nDie Beschwerdeführerin ist nicht Partei des hängigen Strafverfahrens, weshalb sich der angefochtene Entsiegelungs-Teilentscheid für sie als Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG auswirkt.\nZur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert ist nur, wer ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Zur Begründung ihrer Legitimation bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Sie sei als Partei am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen und dort mit ihrem Antrag auf Abweisung des Entsiegelungsgesuchs nicht durchgedrungen. Dessen teilweise Gutheissung durch das ZMG - bezüglich des Asservates 5.E01 (Laptop mit elektronischen Aufzeichnungen - sei gesetzwidrig. Deshalb sei sie als \"direkt und unmittelbar betroffene (Dritt-) Partei\" anzusehen und habe \"offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides\" (Beschwerdeschrift, S. 6 Rz. 8).\nDieser prozessuale Standpunkt erscheint zumindest fragwürdig. Wie den Akten zu entnehmen ist, war die beschwerdeführende Gesellschaft von der Hausdurchsuchung, die am 13. Juli 2021 am Wohn- und am Arbeitsort einer natürlichen Person erfolgt ist, nur indirekt betroffen. Die Beschwerdeführerin war auch nicht die persönliche Inhaberin der sichergestellten Datenträger (Mobiltelefone, Laptop) und Dateien, bezüglich derer am 16. März 2022 ein Teil-Entsiegelungsentscheid erfolgte. Hinzu kommt, dass die von der Hausdurchsuchung und der Entsiegelung primär betroffene Inhaberin dieser Geräte und Aufzeichnungen selber Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat (vgl. separate Verfahren 1B_543/2021 und 1B_205/2022).\nWie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin in dieser Konstellation überhaupt ein eigenes aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Teil-Entsiegelung ausreichend substanziiert hat (Art. 81 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO).\nDie übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.\n"}