3. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keinerlei Kosten auferlegt hat, ist auf sein weiteres Rechtsbegehren, das Dispositiv des angefochtenen Entscheides sei insofern abzuändern, dass "die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen" seien, mangels Beschwer (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten.