Der Beschwerdeführer stellt denn im Verfahren vor dem Bundesgericht auch konsequenterweise kein Haftentlassungsgesuch mehr. 2.3. Hingegen hat sich die Vorinstanz mit dem vom Beschuldigten ausdrücklich gerügten Wegfall eines gültigen Hafttitels (ab 9. März 2021, 24.00 Uhr) nicht nachvollziehbar befasst (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.4). Sie hat sich auf die Prüfung beschränkt, ob am 12. März 2021 weiterhin ausreichende materielle Haftgründe bestanden. Mangels eines gültigen strafprozessualen Hafttitels ist die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwischen dem 10. März 2021 (00.00 Uhr) und dem 12. März 2021 (09.12 Uhr) als formell rechtswidrig zu qualifizieren.