Vor und nach dieser vorübergehend formell unrechtmässigen Inhaftierungsphase haben die zuständigen kantonalen Haftgerichte die materiellen Haftgründe aber mehrmals geprüft und als erfüllt erachtet. Zudem beschränkte sich das zwischenzeitliche Fehlen eines formgültigen Hafttitels im Berufungsverfahren unbestrittenermassen auf die Dauer von bloss knapp drei Tagen. Bei dieser Sachlage drängte sich hier, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend entschieden hat, keine Haftentlassung allein aufgrund des fraglichen Verfahrensfehlers von Bundesrechts wegen auf. Der Beschwerdeführer stellt denn im Verfahren vor dem Bundesgericht auch konsequenterweise kein Haftentlassungsgesuch mehr.